28.01.2026 | Vor 13 Jahren wurde die Sartorius-Tochter Sartorius Intec an die japanische MinebeaMitsumi-Gruppe verkauft und firmiert seitdem als Minebea Intec Bovenden GmbH & Co. KG mit Sitz in Bovenden. „Bei dem Firmenübergang wurden alle Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen übernommen“, berichtet Klaus Breitenbach, der sich in der neuen Firma erstmals als Betriebsrat engagiert.
Minebea Intec Bovenden ist ein Hersteller von Produkten, Lösungen und Serviceleistungen in den Bereichen industrielle Wägetechnik und Inspektionstechnik. Das Unternehmen hat in Deutschland seinen Hauptsitz in Hamburg (Minebea Intec GmbH). Die japanische MinebeaMitsumi-Gruppe hat 90 Tochterunternehmen in 27 Ländern mit rund 100 000 Beschäftigten.
2024 erfährt Breitenbach, dass bei der Sartorius AG zwischenzeitlich Betriebsvereinbarungen überarbeitet wurden. Provisionen werden jetzt als variable Entgeltbestandteile berücksichtigt. Klaus Breitenbach ist seit 1982 im Unternehmen beschäftigt, hat als Sales-Manager im Vertrieb gearbeitet und Provisionen erhalten. Im Jahr 2023 wurden bei der Berechnung des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlungen seine Provisionen, wie bisher, nicht berücksichtigt. Er wollte damals noch als Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bei Minebea die Vereinbarung über die Provisionsregelung anpassen. Breitenbach: „Ich wollte, dass die Vertriebsbeschäftigten bei uns davon profitieren.“ Das Unternehmen stellte sich quer, da sich das Unternehmen bereits in der Abweichung vom Tarifvertrag befindet. Breitenbach: „Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.“ Daraufhin klagte der Betriebsratsvorsitzende im Jahr 2024 gegen das Unternehmen.
Am 13. Mai 2024 wurde die Klage vom Arbeitsgericht Göttingen abgewiesen. Das Gericht hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die an den Kläger gezahlte Provision sei bei der Berechnung der Urlaubsvergütung, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen, da sie unter die Regelung des § 8 Abs. 8 MTV falle.
Breitenbach ging mit Unterstützung seines Rechtsbeistands in die Revision. In dem Revisionsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hannover wurde konkret darüber verhandelt, ob Provision als variabler Entgeltbestandteil berechnet und somit bei Urlaubs- und Sonderzahlungen sowie Lohnfortzahlungen und im Todesfall bei den drei letzten Entgeltzahlungen berücksichtigt werden oder ob sie als sonstiger Entgeltbestandteil (vgl. § 8 Abs. 8 MTV) zu behandeln ist. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass die Provision als variabler Entgeltbestandteil einzuordnen ist.
Als Mitglied der IG Metall hat der Vertriebsangestellte Anspruch auf den kostenlosen Rechtsschutz für Arbeits- und Sozialrecht. Vertreten durch den DGB-Rechtsschutz hat er den Prozess gewonnen. Das Landesarbeitsgericht hat am 12. Februar 2025 entschieden, dass Klaus Breitenbach sowohl eine Nachzahlung auf die fehlende Differenz des Urlaubsgeldes als auch auf die Jahressonderzahlung, zuzüglich Zinsen, erhält. Breitenbach: „Mit diesem Urteil haben Vertriebsbeschäftigte auch in anderen Unternehmen einen Anspruch darauf, dass Provisionen bei der Entgeltberechnung einfließen.“
Zusammengefasst
Die Konzernbetriebsvereinbarung (Provision) gilt als unmittelbar leistungsabhängig und eine Jahreszahlung ist zulässig und beeinflusst nicht die Einordnung als variabler Bestandte